Berufungsverhandlung zum "Pankower Urteil"

Am Freitag, 18.09.2015, findet am Landgericht Berlin die Berufungs-verhandlung des "Pankower Urteils" von Februar diesen Jahres statt, das bei Mietern, Mietervereinigungen, Juristen und in Fachzeitschriften bundesweit Beachtung erfuhr.

In erster Instanz hat darin Richterin Regine Paschke der auf Duldung verklagten Mietpartei das Recht zugesprochen, Fassadendämmung und PVC-Fenster nicht dulden zu müssen. Sie verwies dabei auf die Unwirtschaftlichkeit dieser Maßnahmen (§25 Abs. 1 EnEV).

Die Richterin setzt damit auf die Gleichbehandlung von Eigentümern und Mietern, denn Eigentümer können sich nach §25 Abs. 1 EnEV (Energieeinsparverordnung) von für sie unwirtschaftlichen energetischen Sanierungs-maßnahmen befreien, während Mieter jede energetische Sanierungsmaßnahme zu dulden und zu bezahlen haben - sparen sie auch nur eine Kilowattstunde im Jahr.

Die Klägerin, die kommunale GESOBAU AG, ist gegen dieses Urteil in Berufung gegangen. Richterin Regine Paschke wird in der Berufungsverhandlung am 18. September wohl weit über ihren eigenen Schatten springen müssen, um ein gerechtes, von der geltenden Rechtsprechung abweichendes Urteil zu fällen.

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Pankower Urteil
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Für Mieterinnen und Mieter ist der Ausgang dieser Verhandlung von großer Bedeutung. Aus unserer Sicht besteht endlich die Chance die rechtlich geltende Ungleichbehandlung von Mietern gegenüber Eigentümern zu kippen. Es ist durchaus möglich, dass dieses Verfahren an den BGH weitergereicht wird.

Details zum Urteil:

Die Richterin hat den Wirtschaftlichkeitsparagraphen der EnEV (verpflichtet Ämter dazu, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, wenn die durchzuführenden Maßnahmen unwirtschaftlich sind) derart interpretiert, dass auch der Mieter ein Recht habe, seine Zustimmung zu einer Modernisierung zu verweigern, wenn diese für die Mieter deutlich unwirtschaftlich ist. Wörtlich:

"Die Beklagten haben [...] nicht die Dämmung der Fassade zu dulden. [...] nach Auffassung des Gerichts muss der Gedanke von §25 Abs. 1 EnEV auch im Rahmen des §555 d Abs. 1 BGB berücksichtigt werden. [...] Erst nach ca. zwanzig Jahren würde erstmals die Umlage niedriger sein als die eingesparte Heizenergie. Da kann von einer modernisierenden Instandsetzung aber nicht mehr die Rede sein [...]. Nach Auffassung des Gerichts können die Beklagten die Unwirtschaftlichkeit der Maßnahme bereits im hiesigen Duldungsverfahren einwenden. [...] Bei der wirtschaftlichen Härte [§555 d Abs. 1 Satz 2 BGB] wird abgewogen, ob dem Mieter anhand seines Einkommens [...] die zu erwartende Mieterhöhung im Hinblick auf die Energieeinsparungen zuzumuten ist. § 25 Abs. 1 EnEV hingegen lässt eine Ausnahme von der Verpflichtung der Dämmung zu, wenn bei bestehenden Gebäuden innerhalb einer angemessenen Frist die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. [...] Da ein Vermieter [...] die Möglichkeit hat,. die Unwirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme [...] geltend zu machen, muss dies nach § 242 BGB auch für den Mieter möglich sein."

Auch andere Aspekte des Urteils sind interessant. So wird den Mietern z.B. zugestanden, dass sie den Ersatz des Gasherdes durch einen E-Herd nicht hinnehmen müssen, weil dies keine Wohnwertverbesserung darstellt. Auch den Einbau von Kunststofffenstern müssen die Mieter nicht dulden, "denn es ist gerichtsbekannnt, dass durch den Einbau von Kunststofffenstern keine nachhaltige Einsparung von Heizkosten eintritt, da durch das Erfordernis des häufigeren Lüftens der Wohnung keine Einsparung von Heizenergie erzielt werden kann."

Ein solches Urteil hat es unseres Wissens seit Einführung der EnEV noch nicht gegeben. Die Argumentation der Richterin folgt in dieser Hinsicht ziemlich genau unserer Argumentation: Es kann nicht angehen, dass die Vermieter die EnEV dazu missbrauchen, mit ökologisch mehr als fragwürdigen und ökonomisch völlig unsinnigen Maßnahmen das Mietrecht dahingehend auszuhebeln, dass Mieter keine Chance haben, dagegen vorzugehen und aus ihren bisher bezahlbaren Wohnungen verdrängt werden.

Insbesondere die Fassadendämmung mit ihrem fragwürdigem ökologischen Nutzen (praktisch gemessene Einsparungen bei ca. 12%, relativ kurzlebiges Dämmmaterial mit ungeklärter Entsorgung) und ihrem großen ökonomischen Schaden für die Mieter (bei allen uns bekannten Modernisierungen der Gesobau einer der größten Kostentreiber) wird missbraucht, um Modernisierungsumlagen zu generieren, die auf anderem Wege gar nicht erreichbar wären.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dies ein sehr, sehr interessantes erstinstanzliches Urteil ist, welches v.a. deutlich zeigt, dass das Wissen um den mit der EnEV betriebenen Missbrauch inzwischen auch in den Gerichten angekommen ist.




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Kommentare: 12
  • #1

    lxbfYeaa (Sonntag, 14 August 2022 11:49)

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    lxbfYeaa (Sonntag, 14 August 2022 11:50)

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    lxbfYeaa (Sonntag, 14 August 2022 11:50)

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    lxbfYeaa (Sonntag, 14 August 2022 11:51)

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    lxbfYeaa (Sonntag, 14 August 2022 11:51)

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    lxbfYeaa (Sonntag, 14 August 2022 11:52)

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    lxbfYeaa (Sonntag, 14 August 2022 11:52)

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    lxbfYeaa (Sonntag, 14 August 2022 12:08)

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    lxbfYeaa (Sonntag, 14 August 2022 12:09)

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    lxbfYeaa (Sonntag, 14 August 2022 12:10)

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    lxbfYeaa (Sonntag, 14 August 2022 12:26)

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    lxbfYeaa (Sonntag, 14 August 2022 12:47)

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